SBS-Richtlinien Ziff. 45). Die Markierungen müssen gut erkennbar sein und so aufgestellt werden, dass man von einer Tafel zur nächsten sieht (STIFFLER, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Auflage, Bern 2002, N 353). Bei Pisten mit Mittelmarkierung wird der Pistenrand nicht gekennzeichnet. Die Begrenzung der Piste ergibt sich aus der maschinellen Herrichtung und den Geländeverhältnissen (SKUS-Richtlinie Ziff. 26). Der Pistenrand ergibt sich aus den natürlichen Geländeverhältnissen, aus künstlich angebrachten Markierungen oder aus den Schneespuren, wenn die präparierte Piste durch häufiges Befahren ausgeweitet worden ist.