Die Abfahrten sind so zu markieren, dass deren Benützer auch bei schlechten Sichtverhältnissen sicher den Weg ins Tal finden. Die Markierungen müssen während des ganzen Winters kontrolliert und instandgehalten werden (SKUS-Richtlinie Ziff. 18). Gemäss SKUS-Richtlinie Ziff. 21 sind Pisten in der Mitte oder beidseits zu markieren. Bei beidseitiger Markierung ist die Markierung des rechten und des linken Pistenrandes unterschiedlich zu gestalten, damit die Benützer die beiden Pistenränder zweifelsfrei auseinanderhalten können.