15. Garantenstellung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1203). Die Garantenstellung und die Garantenpflicht des Beschuldigten werden seitens der Parteien nicht bestritten. Als Chef für Pistensicherheit hatte er diese klarerweise inne.