Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2). Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Pisten erstellen und diese für den Gebrauch öffnen, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren.