13. Vorbemerkungen Vorab kann auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1202 ff.). Die wichtigsten Punkte sind hier dennoch aufzuführen bzw. zu wiederholen (vgl. Ziff. IV. 14 hiernach).