Ob A.________, angekommen auf der Anhöhe vor dem Chalet L.________, bewusst über den Hügel rechts der Markierungsstangen durch den Neuschnee fuhr oder ob sie die Kontrolle über ihre Skier verlor, sodass sie nicht zurück auf die präparierte Piste fahren konnte, lässt sich mit den vorliegenden Beweismitteln nicht erstellen. Erstellt ist jedoch – mit Blick auf den angeklagten Sachverhalt – dass A.________ in der Folge kopfüber in den dahinterliegenden Graben stürzte. Dabei blieb sie mit dem Kopf und einem Grossteil ihres Körpers im darunterliegenden Bach stecken, sodass lediglich ihre Beine bzw. Skier herausragten.