12.3.2 hiervor). Der Pistenverlauf und der Pistenrand waren deshalb auch für A.________ erkennbar. Schliesslich kannte sie die Piste aufgrund früherer Fahrten in derselben Woche (pag. 251, Z. 266; pag. 103, Z. 36 und Z. 47 ff.; pag. 251, Z. 266 f.). Durch den Pistenrand, den allgemeinen Pistenverlauf, die Pistenmarkierungspfosten (vor und nach der Unfallstelle) und die schwarz-gelben Markierungsstangen hat A.________ erkennen müssen, dass sie sich neben der Piste befindet und dass die Warnstangen nur links zu passieren sind. Daran ändern auch allfällige vorbestehende vereinzelte Spuren von Schneesportlern nichts, zumal diese nicht rechts von den Warnstangen vorbeiführten.