19 pag. 251, Z. 266 f.) und es sich bei ihr um eine gute Skifahrerin handelte (pag. 114, Z. 179; pag. 246, Z. 63 f.; pag. 254, Z. 377; pag. 1013, Z. 41). Die Erkennbarkeit des Pistenverlaufs bzw. des Pistenrands stimmt ferner mit den Aussagen von K.________ überein, die als Einzige das Unfallgeschehen beobachtete und aus derselben Richtung an den Unfallort heranfuhr wie A.________ (vgl. Ziff. 12.3.1 hiervor). Auch die Aussagen der weiteren Zeugen und Auskunftspersonen zeigen auf, dass sie den Pistenverlauf und den Pistenrand als solchen erkannt haben (vgl. Ziff. 12.3.2 hiervor).