bewusst von der Piste auf ein Nebenweglein gefahren ist. Die Kammer stützt sich dabei auf die vorhandenen Fotoaufnahmen der Unfallstelle sowie die Aussagen der befragten Personen, vorab von K.________: Bezüglich den Fotoaufnahmen weist die Verteidigung zutreffend darauf hin, dass sich nach dem Unfall von A.________ zahlreiche Personen im Bereich der Unfallstelle aufgehalten haben, dort über den ursprünglichen Pistenrand gefahren sind und dass der Pistenrand im Zeitpunkt der Fotoaufnahmen nicht mehr mit jenem im Unfallzeitpunkt verglichen werden kann (pag. 1311).