154, Z. 190 ff.). AB.________ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. August 2016 auf Frage, ob er die Unfallstelle beschreiben könne, an: «Der Graben neben der Piste» (pag. 168, Z. 123 f.). Aus den Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen erhellt, dass sie den Pistenverlauf und den Pistenrand als solchen erkannt haben. Immerhin gaben doch alle übereinstimmend an, dass sich der Unfallort neben der Piste befand. 12.4 Fazit Nach Würdigung der Beweismittel ist vorliegend erstellt, dass der Pistenverlauf und der Pistenrand erkennbar waren und dass A.___