123, Z. 248 ff.). Zur Erkennbarkeit des Pistenverlaufs sind ferner die Aussagen der weiteren Zeugen und Auskunftspersonen heranzuziehen, die den Unfall bzw. Unfallort beobachtet haben. Y.________ äusserte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2015, dass das Mädchen (gemeint ist A.________) am rechten Pistenrand (in Fahrtrichtung) gefahren sei (pag. 108, Z. 40 f.). Z.________ äusserte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. August 2016, dass er früher auch neben der Piste gefahren sei (pag. 145 Z. 156 f.). Seit dem Unfall fahre er nie mehr neben der Piste […] (pag.