12.2 Würdigung der objektiven Beweismittel 12.2.1 Fotodokumentation der Polizei vom 26. Februar 2015 (pag. 262 ff.) Vorab kann in Bezug auf die Unfallstelle bzw. deren Markierung auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1197 ff.). Wie bereits festgestellt wurde, stimmten die Markierungen und Sicherungen am Unfalltag – mit Ausnahme des roten Pfostens (vgl. Ziff. 9 hiervor) – mit denjenigen auf der Fotodokumentation der Polizei ersichtlichen Markierungen und Sicherungen überein (vgl. pag. 1009, Z. 16 f.).