Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob A.________ kontrolliert ihre Fahrspur wählte oder ob sie allenfalls vor dem Unfall die Kontrolle über die Skier verlor. Schlussendlich ist zu prüfen, ob die in der Anklageschrift umschriebenen Massnahmen den Unfall von A.________ verhindert hätten. 11. Beweismittel Die Vorinstanz hat die zahlreichen vorhandenen objektiven sowie subjektiven Beweismittel korrekt aufgeführt (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1194 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Die Kammer beschränkt sich im Nachfolgenden darauf, jeweils einzig die entscheidenden Aussagen und Dokumente wiederzugeben.