im Unfallzeitpunkt nicht vorhanden war und erst später an dieser Stelle eingesteckt wurde (dies ergibt sich sowohl aus den nach dem Unfall erstellten Fotoaufnahmen [vgl. pag. 29 f.] sowie aus den Aussagen der Beteiligten [vgl. hierzu S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1198 f.]).