Betreffend die Unfallstelle bzw. deren Signalisation ist unbestritten, dass der quer zur Skipiste Nr. ________ verlaufende Graben im Unfallzeitpunkt mit drei gelbschwarzen Markierungsstangen mit einem zehn Meter langen Wimpelseil gekennzeichnet war. Unbestritten ist schliesslich auch, dass der rote Pistenmarkierungspfosten mit oranger Einfärbung (30 cm; pag. 268 lit. c) im Unfallzeitpunkt nicht vorhanden war und erst später an dieser Stelle eingesteckt wurde (dies ergibt sich sowohl aus den nach dem Unfall erstellten Fotoaufnahmen [vgl. pag.