__ sowie den restlichen Skischülern der Klasse in Richtung des ausgemachten Treffpunkts R.________ (vgl. S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1196). A.________ war eine sichere Skifahrerin, die der zweithöchsten Skigruppe (P.________ Gruppe) angehörte. Unbestritten sind ferner die guten Wetter- und Sichtverhältnisse am Unfalltag sowie die Tatsache, dass es zuvor frisch geschneit hatte. Betreffend den Unfallhergang ist unbestritten, dass A.________ auf der Höhe des Chalets L.________ auf einen Hügel fuhr und anschliessend kopfüber in den dahinterliegenden Graben stürzte.