9. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist zunächst die Funktion des Beschuldigten bzw. dass dieser allgemein und insbesondere am 26. Februar 2015 als Verantwortlicher für die Abteilung Pisten und Schnee bei der Bergbahnen M.________(AG) für die Pistensicherheit zuständig war. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1195 f.). Unbestritten ist des Weiteren, dass A.________ am Donnerstag, 26. Februar 2015, mit der Skiklasse P.________ – mit welcher sie bereits seit Anfang der Woche unterwegs war – die Piste Nr. __