B.________ unterliess es als Verantwortlicher für die Pistensicherheit der Bergbahnen M.________(AG) pflichtwidrig unvorsichtig, den Graben, welcher für A.________ nicht zu erkennen war, unter Missachtung der SKUS-Richtlinien Nr. 27 und 28 als die Pistenbenützer gefährdendes und für die Pistenbenützer bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbares Hindernis im Bereich von 2 Metern neben der Piste entweder durch Zuschütten wirksam zu beseitigen oder durch Setzen von Markierungsstangen und -seilen entlang dem Graben und quer zur Piste für die Skifahrerin gut sichtbar zu machen