_, welche von einem «Nebenweglein» gesprochen habe, könne nicht abgestellt werden, da sie als Laiin betreffend die Pistensicherung bezeichnet werden müsse. Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen im Verfahren auf eine weitere Stellungnahme verzichtet (pag. 1601). III. Sachverhalt und Beweiswürdigung