__ objektiv auf der Piste gefahren bzw. es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie bewusst neben der Piste gefahren sei (pag. 1637 f.). Die zum Zeitpunkt des Unfalls vorliegende schwarz-gelbe Markierung mit Wimpelseil könne nicht als wirksame Sicherung genügen und sei nach dem Unfall neu gesteckt worden, da der Mangel danach offensichtlich erkannt worden sei. Auf die Wortwahl von K.________, welche von einem «Nebenweglein» gesprochen habe, könne nicht abgestellt werden, da sie als Laiin betreffend die Pistensicherung bezeichnet werden müsse.