Das Bachbett hätte – wie erwähnt – entweder zugeschüttet oder die Einfassung des Baches verlängert werden sollen. Auch hätte man ein Netz oder Ähnliches installieren können, welches diese doppelte Falle wirkungsvoll absichere (pag. 1635 f.). Der Unfall habe nur entstehen können, weil keine dieser Massnahmen ergriffen worden sei, um das fallartige Hindernis wirkungsvoll abzusichern. Der Beschuldigte habe den Sturz und die daraus resultierenden Konsequenzen gestützt auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten voraussehen können. Der Erfolg wäre mit der gebotenen Sicherung und Entschärfung des Grabens zu vermeiden gewesen (pag.