wobei es sich um einen Bereich von 2 Metern neben der Piste handle (pag. 1634). Die Unfallstelle habe sich 1,2 Meter vom Pistenrand entfernt befunden bzw. deutlich innerhalb dieser 2-Meter-Zone. Gemäss Ziff. 27 der SKUS- Richtlinie hätte der Beschuldigte den Pistenrand kennzeichnen und einschliesslich eines Randbereichs von maximal 2 Metern wirksam sichern müssen. Die Entschärfung der Unfallstelle wäre auf einfache Weise zu bewerkstelligen gewesen bspw. durch das Zuschütten des Bachbettes oder Verlegen des Bachs in eine Röhre.