_ sei in ein fallenartiges Hindernis, das «O.________ (Gewässer)», welches mit Schnee bedeckt und deshalb nicht sichtbar gewesen sei, gestürzt. Diese Falle sei zum Vorfallzeitpunkt ungenügend parallel zur Piste mit gelb-schwarzen Wimpelseilen gekennzeichnet und nicht zusätzlich gesichert gewesen, was bedeute, dass der Beschuldigte seinen Pistensicherungspflichten als Verantwortlicher für die Pistensicherung nicht nachgekommen sei (pag. 1633). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei das auf ca. eine Schwungbreite an die Piste anstossende Gebiet als mitzusichernder Randbereich zu erachten, wobei es sich um einen Bereich von 2 Metern neben der Piste handle (pag.