Im Weiteren sei willkürlich festgestellt worden, dass die Verunfallte die Kontrolle über die Skier verloren habe und deshalb in den Graben gefahren sei, sowie, dass aufgrund dieses Kontrollverlusts der Unfall nicht hätte verhindert werden können (pag. 1632). Die Sorgfaltspflichtverletzung ergebe sich vorliegend aus Ziff. 28 der SKUS-Richtlinie, wonach auf den Pisten diejenigen Gefahren zu beseitigen seien, mit denen der Benutzer nicht rechnen müsse. A.________ sei in ein fallenartiges Hindernis, das «O.________ (Gewässer)», welches mit Schnee bedeckt und deshalb nicht sichtbar gewesen sei, gestürzt.