Die Privatklägerschaft führte aus, dass der In-dubio-Grundsatz insbesondere bei der Beurteilung der Erkennbarkeit des Pistenverlaufs und des Pistenrands für die verunfallte A.________ sowie bei der Frage, ob nach dem Unfall zusätzliche Spuren entstanden seien oder ob der auf der Fotodokumentation abgebildete Pistenrand nicht demjenigen im Urteilszeitpunkt entspreche, falsch angewendet worden sei (pag. 1631). Im Weiteren sei willkürlich festgestellt worden, dass die Verunfallte die Kontrolle über die Skier verloren habe und deshalb in den Graben gefahren sei, sowie, dass aufgrund dieses Kontrollverlusts der Unfall nicht hätte verhindert werden können (pag.