bewusst rechts neben den gelb-schwarzen Stangen samt Wimpeln habe hindurchfahren wollen, gelte, dass sie aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf die FIS-Regeln, keinesfalls davon habe ausgehen können, rechts (pistenabseitig) neben den gelb-schwarzen Stangen durchfahren zu können. Die Privatklägerschaft führte aus, dass der In-dubio-Grundsatz insbesondere bei der Beurteilung der Erkennbarkeit des Pistenverlaufs und des Pistenrands für die verunfallte A.________ sowie bei der Frage, ob nach dem Unfall zusätzliche Spuren entstanden seien oder ob der auf der Fotodokumentation abgebildete Pistenrand nicht demjenigen im Urteilszeitpunkt entspreche, falsch angewendet worden sei (pag.