Würde wider Erwarten davon ausgegangen, dass der Beschuldigte auch im Randbereich von oben einer Sicherungspflicht unterliegen wäre, würde dies eine faktische Pistenerweiterung um links und rechts von je zwei Meter bedeuten. Eine zusätzliche Signalisation mit Stangen und Markierungsseil entlang des Grabens hätte bei einem