1626). Indem der Beschuldigte die Absperrung mit den schwarz-gelben Gefahrenstangen und dem Wimpelseil sichtbar markiert und damit unmissverständlich signalisiert habe, dass an dieser Stelle eine Gefahr bestehe, mithin ein gefahrloses Abschwingen im Randbereich nicht möglich sei und die Piste dort nicht verlassen werden dürfe, sei er seiner Sicherungspflicht genügend nachgekommen (pag. 1627). Würde wider Erwarten davon ausgegangen, dass der Beschuldigte auch im Randbereich von oben einer Sicherungspflicht unterliegen wäre, würde dies eine faktische Pistenerweiterung um links und rechts von je zwei Meter bedeuten.