Bei diesem Beweisergebnis sei von einem bewussten Verlassen der Piste mit ihrem erkennbaren Pistenrand durch Befahren eines pistenabseitigen Nebenwegleins auszugehen. Damit scheide eine Sorgfaltspflichtverletzung aus, weil keine zweckunabhängige Verkehrssicherungspflicht für den Bereich neben der Piste bestehe, mithin der Pistenrandbereich keinen Schutz gegenüber Pistenbenützern bieten müsse, welche den Randbereich wie ein Fahrstreifen nutzen wollten oder gar darüber hinaus fahren würden (pag. 1626).