bewusst auf dem Nebenweglein abseits der Piste gefahren sei (pag. 1625). Die Erkenntnisse aus der Würdigung der zahlreichen objektiven und subjektiven Beweismittel liessen sich zu einem schlüssigen Sachverhalt zusammensetzen. Dass sich dieser Sachverhalt in entscheidwesentlichen Punkten von demjenigen, den das Regionalgericht als erstellt erachtet habe, abweiche, deute darauf hin, dass mindestens erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen würden, dass sich der Sachverhalt, wie angeklagt, verwirklicht habe. So dränge sich bei der Beweiswürdigung in Anbetracht aller Beweismittel entgegen der Anklage eindeutig der Schluss auf, dass A.________ – so wie sie es K._____