__ und der weiteren Zeugen und Auskunftspersonen, übersichtliche Stelle mit grossem Sichtwinkel, gute Sichtverhältnisse, allgemeines Erscheinungsbild der Piste, Kenntnis der Piste und Ski-Erfahrung von A.________, Spuren der anderen Schneesportler, die deutlich vor dem Grabenrand zurück auf die Piste führten, beim Graben befindliches Gestrüpp, fehlende Spuren in Richtung Graben). Die Strafkammer habe die Aussagen von K.________ richtigerweise als nachvollziehbar und glaubhaft erachtet, wonach A.________ die Piste bewusst verlassen habe. Im Weiteren habe die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass A.________ bewusst auf dem Nebenweglein abseits der Piste gefahren sei (pag.