__ erkennbar gewesen sei. Diesbezüglich sei nämlich eine umfassende Auseinandersetzung mit den vorliegenden Beweismitteln erfolgt und nicht bloss aufgrund abstrakter Zweifel zugunsten des Beschuldigten die Erkennbarkeit des Pistenrandes durch A.________ angenommen worden. Verschiedene Indizien hätten zu diesem Schluss geführt (Aussagen von K.________ und der weiteren Zeugen und Auskunftspersonen, übersichtliche Stelle mit grossem Sichtwinkel, gute Sichtverhältnisse, allgemeines Erscheinungsbild der Piste, Kenntnis der Piste und Ski-Erfahrung von A.__