8 im Zeitpunkt der Fotoaufnahmen nicht mehr mit jener im Unfallzeitpunkt verglichen werden könne bzw. es sei erstellt, dass sich mehrere Personen im Bereich des Unfallorts aufgehalten hätten, wodurch zusätzliche Spuren entstanden seien (pag. 1624). Vergleichbar verhalte es sich damit, wonach mindestens (!) in dubio pro reo davon ausgegangen worden sei, dass der Pistenverlauf auch für A.________ erkennbar gewesen sei.