Im Neubeurteilungsverfahren brachte der Beschuldigte ergänzend vor, dass die Vorinstanz den Grundsatz «in dubio pro reo» zwar jeweils betreffend die einzelnen Sachverhaltsabschnitte herangezogen habe, sich aber auch bei gesamthafter Würdigung der Sachverhalt nicht in einem anderen Licht präsentiere. Es sei einleuchtend dargelegt worden, weshalb die Beschaffenheit der Unfallstelle und des Pistenrands