II. Vorbringen der Parteien Bezüglich der oberinstanzlichen Vorbringen der Parteien vor dem Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Dezember 2021 wird auf die dortigen Erwägungen verwiesen (pag. 1423 ff., S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Neubeurteilungsverfahren brachte der Beschuldigte ergänzend vor, dass die Vorinstanz den Grundsatz «in dubio pro reo» zwar jeweils betreffend die einzelnen Sachverhaltsabschnitte herangezogen habe, sich aber auch bei gesamthafter Würdigung der Sachverhalt nicht in einem anderen Licht präsentiere.