Gleiches gilt bezüglich der Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der teilweisen Abweisung der Zivilforderung (Ziffer I des oberinstanzlichen Urteils). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil zudem nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).