Nicht nochmals zu prüfen ist jedoch – bei gegebenem Verfahrensausgang – die Verweigerung der Ausrichtung einer Genugtuung an den Beschuldigten sowie die Höhe der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte für die bisherigen Verfahrensschritte, da diese Punkte vor Bundesgericht nicht angefochten wurden. Gleiches gilt bezüglich der Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der teilweisen Abweisung der Zivilforderung (Ziffer I des oberinstanzlichen Urteils).