Verfahrensgegenstand bildet demnach, infolge vollumfänglicher Kassation des vorgenannten Urteils durch das Bundesgericht, grundsätzlich das gesamte Urteil der 1. Strafkammer. Nicht nochmals zu prüfen ist jedoch – bei gegebenem Verfahrensausgang – die Verweigerung der Ausrichtung einer Genugtuung an den Beschuldigten sowie die Höhe der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte für die bisherigen Verfahrensschritte, da diese Punkte vor Bundesgericht nicht angefochten wurden.