Vorliegend erkannte das Bundesgericht mit Urteil 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo». Es hob das Urteil der 1. Strafkammer vom 27. Dezember 2021 auf und wies es zur neuen Entscheidung zurück (E. 3. des Urteils). Verfahrensgegenstand bildet demnach, infolge vollumfänglicher Kassation des vorgenannten Urteils durch das Bundesgericht, grundsätzlich das gesamte Urteil der 1. Strafkammer.