B.________ sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Tötung, begangen am 26. Februar 2015 in N.________ und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu 1. einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 11'700.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren. 2. zur Bezahlung der vollumfänglichen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VDK [recte: VKD]). II. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Genugtuung, Entschädigung Privatklägerschaft etc.).