5. Es seien von Amtes wegen die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen, einschliesslich der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils vom 6. Mai 2020 und des oberinstanzlichen Urteils vom 27. Dezember 2021, wo eingetreten. 6. Es seien von Amtes wegen die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen, einschliesslich der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils wo eingetreten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 1. Dezember 2022 auf ihre Stellungnahme vom 5. März 2021 verwiesen, worin sie folgende Anträge stellte (pag. 1601 i.V. mit 1334 f.; Hervorhebungen im Original): I.