2. Die verbleibenden Zivilklagen (Schadenersatz und Genugtuung) gegen den Beschuldigten/Berufungsführer seien allesamt abzuweisen. 3. Dem Beschuldigten/Berufungsführer seien die Verteidigungskosten gemäss aktenkundiger Kostennote vom 5. Mai 2020 für das erstinstanzliche Verfahren sowie gemäss nachzureichender Kostennote für das oberinstanzliche Verfahren zu entschädigen. 4. Die Untersuchungs- sowie die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 StPO).