Mit Verfügung vom 21. November 2022 wurden die Parteien aufgefordert, innert 20 Tagen eine abschliessende Stellungnahme einzureichen (pag. 1595 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 mit, dass auf eine weitere bzw. abschliessende Stellungnahme verzichtet werde (pag. 1601). Die schriftlichen Stellungnahmen wurden vom Beschuldigten sowie den Straf- und Zivilklägern innert erstreckter Frist am 23. Januar 2023 eingereicht (pag. 1618 ff.; 1630 ff.). Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 wurden die Parteien aufgefordert, innert 10 Tagen eine Kostennote