1576, 1583, 1591). Die Straf- und Zivilkläger beantragten in ihrer Eingabe zudem informell eine neue Gerichtsbesetzung für die Neubeurteilung (pag. 1591). Mit Schreiben vom 21. November 2022 teilte der Vorsitzende diesbezüglich mit, dass eine Änderung des Spruchkörpers ausserhalb von Ablehnungsverfahren bzw. ohne betriebliche Notwendigkeit verfassungsrechtlich heikel wäre (pag. 1594). Das in der Folge von den Straf- und Zivilklägern gegen den Vorsitzenden gestellte Ablehnungsbegehren wurde von der Kammer (in geänderter Besetzung) mit Beschluss vom 10. Januar 2023 abgewiesen (Verfahren SK 22 642).