5. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 wurden die Parteien aufgefordert, innert 20 Tagen allfällige weitere Beweisanträge einzureichen. Darüber hinaus wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt (pag. 1569 f.). Mit Eingaben vom 21. Oktober 2022, 9. November 2022 sowie 17. November 2022 teilten Generalstaatsanwaltschaft, Beschuldigter bzw. Straf- und Zivilkläger mit, dass derzeit keine Beweisanträge gestellt würden und dass keine Einwände gegen ein schriftliches Verfahren bestünden (pag. 1576, 1583, 1591).