Das Bundesgericht hielt – wie voranstehend ausgeführt – fest, dass auf den In-dubio-Grundsatz erst nach erfolgter Gesamtwürdigung, falls relevante Zweifel verblieben, abgestellt werden dürfe. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person verzerre das Bild und widerspreche der Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo». Eine solche Beweiswürdigung sei unhaltbar und damit willkürlich.