Darüber hinaus sei die Kammer unter Berücksichtigung des vorgenannten Grundsatzes davon ausgegangen, dass die Verunfallte (nach bewusstem Verlassen der Piste) die Kontrolle über ihre Skier verloren habe und deshalb in den Graben gefahren sei. Weiter habe die Kammer ausgeführt, der Unfall hätte aufgrund des Kontrollverlusts nicht verhindert werden können, was auch für die Anbringung eines Markierungsseils – jedenfalls «in dubio pro reo» – gelte. Das Bundesgericht hielt – wie voranstehend ausgeführt – fest, dass auf den In-dubio-Grundsatz erst nach erfolgter Gesamtwürdigung, falls relevante Zweifel verblieben, abgestellt werden dürfe.