5 reo» angenommen, dass nach dem Unfall zusätzliche Spuren durch weitere Schneesportler, Zuschauer, Gaffer, Rettungskräfte oder andere Personen auf dem fraglichen Pistenabschnitt entstanden seien und der auf der Fotodokumentation abgebildete Pistenrand nicht demjenigen des Unfallzeitpunkts entspreche. Darüber hinaus sei die Kammer unter Berücksichtigung des vorgenannten Grundsatzes davon ausgegangen, dass die Verunfallte (nach bewusstem Verlassen der Piste) die Kontrolle über ihre Skier verloren habe und deshalb in den Graben gefahren sei.