Dieser dürfe erst nach erfolgter Gesamtwürdigung, falls relevante Zweifel verblieben, herangezogen werden. Die Kammer habe aber demgegenüber mehrfach bereits vor Abschluss einer solchen Gesamtwürdigung auf den vorgenannten Grundsatz abgestellt. So werde erwogen, dass «in dubio pro reo» davon auszugehen sei, dass der Pistenverlauf und der Pistenrand auch für die Verunfallte erkennbar gewesen sei. Ebenso habe die Vorinstanz gestützt auf «in dubio pro