und J.________) nicht ein, hiess hingegen die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 (D.________ und F.________) und der Beschwerdeführerinnen 2 (G.________ und H.________ Lea) gut und hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 27. Dezember 2021 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Kammer zurück. Inhaltlich erwog das Bundesgericht, die Kammer habe den In-dubio-Grundsatz nicht korrekt angewendet. Dieser dürfe erst nach erfolgter Gesamtwürdigung, falls relevante Zweifel verblieben, herangezogen werden.